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Allgemeines
Für alle Aufträge gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Vertragsgrundlage für Bauleistungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VBO), Teil B und C, letzte Fassung, soweit nicht diese Bedingungen, besondere Vertragsbindungen oder vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.

Angebote/Aufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angaben in Prospekten, Abbildungen usw., die den Angeboten beiliegen, sind unverbindlich. Wir behalten das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Verlangt ein Interessent vor endgültiger Auftragserteilung Entwürfe, Zeichnungen usw., so sind diese entsprechend den üblichen Honorarbestimmungen (HOAI) zu vergüten, falls es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich erteilt werden. Für die Erklärung über die Annahme des Auftrages behalten wie eine Frist von einem Monat seit Zugang des Auftrages vor. Innerhalb dieser Frist ist der Besteller an seinen Auftrag gebunden. Der Inhalt unserer Auftragbestätigung gilt als verbindliche Vertragsgrundlage. Hiervon abweichende Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mehrkosten, die durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers nach Auftragserteilung für uns entstehen, gehen zu Lasten des Auftragebers. Falls zur Ausführung des Auftrages technische Abweichungen erforderlich sind, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen. Etwaige Mehr- oder Minderkosten werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Alle Leistungen, die nicht im Angebot oder Auftrag genannt wurden, sind kostenpflichtige Nebenleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Preise
Unsere Angebotspreise sind zur Auftragsbestätigung unverbindlich. Sie gelten mangels anderweitiger Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung.
Vertraglich vereinbarte Preise sind nur dann Festpreise, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Tritt eine Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblich Kostenfaktoren (Wertstoffkosten, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, öffentlich rechtliche Abgaben usw.) ein, können wir den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren anpassen.
Alle Preise sind Nettopreise, die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.

Zahlungen
Zahlungen sind sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug, ab Rechnungsdatum zu leisten: Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
Je nach Arbeitsfortschritt sind zusätzlich auf Anforderung Zwischenzahlungen bis zur Höhe von 90% der Auftragssumme zu leisten.
Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, Mängelrügen begründen nur ein Zurückbehaltungsrecht im Verhältnis zur wertmäßigen Größenordnung der Mängelrüge.
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen behalten wir uns vor, Verzugszinsen von 1% pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Die Durchführung des Auftrages kann auf jeden Fall bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zurückgestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachricht von 10 Tagen können wir den Vertag kündigen und Schadensersatz verlangen.
Inkassoberechtigungen werden von uns schriftlich bescheinigt.

Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ein Liefergegenstand, der mit einem Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden wird, bleibt bis zum Einbau, der durch unsere Monteure erfolgen muss, unser Eigentum. Die übrigen Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Gesamtpreis und bis zur Begleichung aller, uns aus den Geschäftsbedingungen gegen den Besteller zustehenden Forderungen, unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung unsere Leistungen bzw. Leistungen ist den Besteller nicht gestattet. Von Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Liefert der Besteller unsere Materialien und Ausrüstungsgegenstände an einen Dritten weiter, so gilt als vereinbart, dass der Besteller seine Forderung gegen den Dritten bis zur Höhe des von uns berechneten Preises an uns abtritt. Bei Einbau und Verbindung mit fremdem Eigentum werden die Ansprüche des Bestellers gegen den Erwerber des Eigentums hiermit bereits im Voraus abgetreten. Soweit verlängerte Eigentumsvorbehalte mehrerer Lieferanten in solchen Fällen zusammentreffen, und nicht alle Forderungen der Verhaltseigentümer voll zum Zuge kommen können, gilt im Verhältnis der einzelnen Lieferungen und Leistungen der anteilige Betrag an uns als abgetreten. Der Besteller ist uns insoweit auskunftspflichtig, damit wir die Forderungen gegen den Dritten berechnen können.

Ausführungsfristen
Vertragliche Liefertermine gelten erst vom Tag der völligen Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an. Konstruktionszeichnungen, Eingabepläne usw., die zur Genehmigung an den Besteller übersandt wurden, müssen uns mindestens 8 Wochen vor Ausführungsbeginn genehmigt vorliegen. Das gleiche gilt für erforderliche behördliche Genehmigungen. Mit der Ausführung des Auftrages kann erst begonnen werden, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt sind, und die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.
Die Liefertermine verschieben sich angemessen – auch innerhalb eines Lieferverzuges – bei Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unter- bzw. Vorlieferanten, behördlicher Maßnahmen usw. Schlechtwetterlagen verschieben den Liefertermin ebenfalls entsprechend. Eine in Verzugssetzung sowie Berechung von Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüchen sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so können wir die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk werden mindestens 0,5% des Vertragspreises plus Mehrwertsteuer monatlich für die eingelagerten Lieferteile berechnet.
Wir sind Ferner berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächst möglichen Termin,
unter Berücksichtigung unserer anderen Termine zu beliefern.

Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferteile das Werk verlassen. Bei Lieferung mit unseren Fahrzeugen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei Versand durch eine Spedition oder durch die Bundesbahn ist in einem etwaigen Schadensfall der Entschädigungsantrag durch den Besteller zu stellen. Soweit erforderlich, werden eventuelle Ansprüche, die wir gegen den Spediteur haben, an den Besteller abgetreten.
Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Lieferung gilt als vertragsgemäß erfolgt – unbeschadet von Gewähr – Leistungsansprüchen – wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Leistung begründete schriftliche Einwendung erhebt. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen sofort nach Fertigstellung vom Bauherrn oder Architekten übernommen werden. Es sind auf Verlangen auch Teilabnahmen durchzuführen. Wird die Abnahme unberechtigt verweigert, gilt sie mit Verlangen der Abnahme durch uns als erforderlich. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.
Montierte Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Besteller über, desgleichen an Baustellen angelieferte Gegenstände.
Für eingetretene Beschädigungen oder Diebstähle wird kein Ersatz geleistet.

Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt für Bauleistungen, die von uns erstellt wurden, 2 Jahre, ansonsten 6 Monate.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteilen, oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer, wenn wir vorsätzlich oder grobfahrlässig Bedenken hiergegen nicht angemeldet haben.
Unsere Haftung entfällt auch, wenn beanstandete Mängel auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung durch den Besteller oder Dritter beruhen, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne unsere Zustimmung erfolgen, oder Folgearbeiten ausgeführt werden.
Mängelrügen sind nach Entdecken eines Fehlers unverzüglich schriftlich zu erheben. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Bei berechtigten Mängeln hat der Besteller das Recht unter Anschluss weiterer Ansprüche, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir auch berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz zu leisten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Soweit eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung eine Vervollkommnung der Werterhöhung unserer Leistungen darstellt, sind die Mehrkosten vom Besteller zu tragen.
Beim Kauf gebrauchter Geräte sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen Zusicherung der Eigenschaft, ausdrücklich ausgeschlossen.

Gewährleistung bei Softwareprodukten
Schulz Metallbau GmbH & Co. KG übernimmt die Gewähr für die Vollständigkeit und generelle Funktionsfähigkeit eines Softwareproduktes bei der Lieferung. Die Haftung beschränkt sich auf den Kaufpreis des Softwareproduktes.

Vertraulichkeit bei Softwareprodukten
Beim Kauf eines Softwareproduktes erwirbt der Kunde neben dem Datenträger (z.B. Diskette) und ggf. einer Dokumentation eine Lizenz zur uneingeschränkten Nutzung dieses Softwarepaketes gemäß der Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde erkennt diese Lizenzbestimmungen mit der erstmaligen Nutzung des Softwareproduktes an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Käufer wird weder die Firmenbezeichnung noch eigentliche Angaben des Softwareherstellers auf dem Produkt entfernen oder ändern. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte nur im Sinne wie vereinbart zu nutzen. Der Käufer verpflichtet sich, keine Kopien der Produkte zu erstellen, um diese gegen Bezahlung oder auch gratis an Dritte weiter zu geben. Eignen sich Dritte die Produkte widerrechtlich an, so wird der Käufer für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sorgen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Ist ihm dies nicht möglich, so meldet er diesen Vorfall unverzüglich dem Lieferanten.
Der Käufer wird weder Firmenbezeichnung noch eigentliche Angaben des Herstellers auf dem Produkt entfernen oder ändern. Der Käufer wird alle ihm zukommenden Informationen über die Produkte geheim halten, soweit sie nicht Kunden zum Verkauf bzw. beim Verkauf der Produkte zugänglich gemacht werden müssen.

Haftung
Wir haften dem Besteller gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet.
Soweit diese nicht eintritt, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden unserer leitenden Angestellten, bei grober Fahrlässigkeit und für mittelbare Schäden übernehmen wir nur Haftung bis zur Höhe von 10% der Nettoauftragssumme. Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen.

Montage
Für Montagearbeiten sind folgende Voraussetzungen bauseitig für uns kostenlos zu erfüllen:
Vorbereitung der Baustellenzufahrt sowie der Baustelle, damit wir die Baustelle ungehindert anfahren, auf der Baustelle ungehindert arbeiten und die Montageteile montagegerecht lagern können.
Stellung von Baustrom, Wasser sowie einer ausreichenden Lagerfläche.
Maurer-, Stemm- und Vergussarbeiten, sowie die Entsorgung von Altelementen sind eine Nebenleistung. Diese Preise werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern diese Arbeiten im Angebot/Auftrag nicht extra aufgeführt wurden. Gerüst- und Elektroinstallationsarbeiten werden bauseits ausgeführt.

Rücktrittsrecht
Falls sich herausstellt, dass durch ein unvorhergesehenes Ereignis oder technische Schwierigkeiten der Auftrag nicht durchführbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Schecklage ist Sitz des Auftragnehmers.

Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung haben die Vertragspartner durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und der Bedeutung der wirksamen Bestimmung am nächsten kommt.